Hohe Wasserkosten — aber keine Wasserzähler verbaut — was kann man tun?
Sommerzeit ist Badezeit! Aber was tun, wenn keine Wasserzähler eingebaut sind, und der Nachbar im Erdgeschoss sich gerade einen Pool aufstellt? Diese Frage wird gerade im Sommer immer öfter an uns herangetragen!
Zunächst zu den Fakten, bevor es emotional wird:
Die Kosten für Wasser werden in der Regeln wie folgt abgerechnet
- Entweder nach Verbrauch, wenn Wasserzähler vorhanden sind
- Nach Quadratmeter (m²) Wohnfläche
- Bach WEG-Anteilen (grundbücherliche Anteile)
Sofern bauseitig keine Kaltwasserzähler verbaut sind, also eine Abrechnung der Wasserkosten nach Verbrauch nicht möglich ist, bleiben nur noch die Varianten der Abrechnung nach Wohnfläche oder nach WEG-Anteilen. Beide Varianten vernachlässigen den tatsächlichen Wasserverbrauch gänzlich – das heißt, vollkommen egal wieviel Wasser Sie verbrauchen, Sie zahlen den Anteil am gesamten Wasserbrauch nur im Verhältnis Ihrer Wohnfläche oder im Verhältnis Ihrer WEG-Anteile. Ob die Verrechnung nun nach WEG- Anteilen oder Quadratmeter Wohnfläche erfolgt, hängt von der entsprechenden Vereinbarung im Wohnungseigentumsvertrag ab und ist keine Entscheidung der Immobilienverwaltung.
Welche Möglichkeiten gibt es, um hier für Ausgleich und Veränderung zu sorgen und was sind die Grundlagen?
- Zuerst gilt es zu klären, ob es technisch möglich ist, nachträglich Wasserzähler einzubauen. Diese Frage sollten ein Installateur beantworten können.
- Sofern ein nachträglicher Einbau möglich ist, gilt es Kosten/Nutzen abzuwägen. Ein Angebot zum Einbau der Zähler sollte hierzu Aufschluss geben.
- Damit ist es allerdings nicht getan, der §32 Abs. 3 WEG regelt die Beschlussfassungsmodalität wie folgt:
„Wenn einzelne Aufwendungen vom Verbrauch abhängig sind und die Anteile der Wohnungseigentumsobjekte am Gesamtverbrauch mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand durch Messvorrichtungen ermittelt werden können, können die Wohnungseigentümer mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile eine Aufteilung dieser Aufwendungen nach den Verbrauchsanteilen festlegen; dieser Beschluss wird frühestens für die ihm nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam. Bei Vorliegen eines solchen Beschlusses hat jeder Wohnungseigentümer die Erfassung der Verbrauchsanteile in seinem Objekt zu dulden…“
Die Zustimmungserfordernis zum generellen Einbau von Wasserzählern liegt somit bei 2/3 der Wohnungseigentümer, gemessen an Wohnungseigentumsanteilen.
Gibt’s es alternative Ansätze?
Die effizienteste Variante ist ein klärendes Gespräch zwischen allen Eigentümern. Es ist nachvollziehbar dass die eine Partei nicht auf ihren Pool verzichten wird wollen und die anderen Parteien in der Regel wenig Verständnis dafür aufbringen können, das Wasser für den Pool zu bezahlen.
Eine praktikable Lösung ist es hierbei einen Subzähler für die Außenwasseranschlüsse einzubauen, dessen Verbrauch jährlich bekannt gegeben wird. Exakt dieser Wasserverbrauch (m³) wird mit den örtlichen Wasserkosten und etwaigen Nebenkosten multipliziert. Der jeweilige Eigentümer wird sodann gebeten, diesen Betrag auf das Wirtschaftskonto einzuzahlen und die gesamten Wasserkosten der Gemeinschaft werden somit um den erhöhten Verbrauch der Außenwasserleitungen verringert. Die verbleibenden Kosten werden dann wie gehabt entweder nach Quadratmeter Wohnfläche oder WEG-Anteilen abgerechnet, je nachdem wie es im Wohnungseigentumsvertrag vorgesehen ist.
Für diese Variante braucht es eine Portion gegenseitiges Verständnis und Kommunikation, bezogen auf die gegenständliche Problematik, handelt es sich jedoch um einen effizienten Lösungsansatz.