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Hohe Wasserkosten — aber keine Wasserzähler verbaut — was kann man tun?

Som­mer­zeit ist Bade­zeit! Aber was tun, wenn kei­ne Was­ser­zäh­ler ein­ge­baut sind, und der Nach­bar im Erd­ge­schoss sich gera­de einen Pool auf­stellt? Die­se Fra­ge wird gera­de im Som­mer immer öfter an uns herangetragen!

Zunächst zu den Fak­ten, bevor es emo­tio­nal wird: 

Die Kos­ten für Was­ser wer­den in der Regeln wie folgt abgerechnet

  • Ent­we­der nach Ver­brauch, wenn Was­ser­zäh­ler vor­han­den sind
  • Nach Qua­drat­me­ter (m²) Wohnfläche
  • Bach WEG-Antei­len (grund­bü­cher­li­che Anteile)

Sofern bau­sei­tig kei­ne Kalt­was­ser­zäh­ler ver­baut sind, also eine Abrech­nung der Was­ser­kos­ten nach Ver­brauch nicht mög­lich ist, blei­ben nur noch die Vari­an­ten der Abrech­nung nach Wohn­flä­che oder nach WEG-Antei­len. Bei­de Vari­an­ten ver­nach­läs­si­gen den tat­säch­li­chen Was­ser­ver­brauch gänz­lich – das heißt, voll­kom­men egal wie­viel Was­ser Sie ver­brau­chen, Sie zah­len den Anteil am gesam­ten Was­ser­brauch nur im Ver­hält­nis Ihrer Wohn­flä­che oder im Ver­hält­nis Ihrer WEG-Antei­le. Ob die Ver­rech­nung nun nach WEG- Antei­len oder Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che erfolgt, hängt von der ent­spre­chen­den Ver­ein­ba­rung im Woh­nungs­ei­gen­tums­ver­trag ab und ist kei­ne Ent­schei­dung der Immobilienverwaltung.

Wel­che Mög­lich­kei­ten gibt es, um hier für Aus­gleich und Ver­än­de­rung zu sor­gen und was sind die Grundlagen?

  • Zuerst gilt es zu klä­ren, ob es tech­nisch mög­lich ist, nach­träg­lich Was­ser­zäh­ler ein­zu­bau­en. Die­se Fra­ge soll­ten ein Instal­la­teur beant­wor­ten können.
  • Sofern ein nach­träg­li­cher Ein­bau mög­lich ist, gilt es Kosten/Nutzen abzu­wä­gen. Ein Ange­bot zum Ein­bau der Zäh­ler soll­te hier­zu Auf­schluss geben.
  • Damit ist es aller­dings nicht getan, der §32 Abs. 3 WEG regelt die Beschluss­fas­sungs­mo­da­li­tät wie folgt:

„Wenn ein­zel­ne Auf­wen­dun­gen vom Ver­brauch abhän­gig sind und die Antei­le der Woh­nungs­ei­gen­tums­ob­jek­te am Gesamt­ver­brauch mit wirt­schaft­lich ver­nünf­ti­gem Kos­ten­auf­wand durch Mess­vor­rich­tun­gen ermit­telt wer­den kön­nen, kön­nen die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer mit einer Mehr­heit von zwei Drit­teln der Antei­le eine Auf­tei­lung die­ser Auf­wen­dun­gen nach den Ver­brauchs­an­tei­len fest­le­gen; die­ser Beschluss wird frü­hes­tens für die ihm nach­fol­gen­de Abrech­nungs­pe­ri­ode wirk­sam. Bei Vor­lie­gen eines sol­chen Beschlus­ses hat jeder Woh­nungs­ei­gen­tü­mer die Erfas­sung der Ver­brauchs­an­tei­le in sei­nem Objekt zu dulden…“

Die Zustim­mungs­er­for­der­nis zum gene­rel­len Ein­bau von Was­ser­zäh­lern liegt somit bei 2/3 der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, gemes­sen an Wohnungseigentumsanteilen.

 

Gibt’s es alter­na­ti­ve Ansätze? 

Die effi­zi­en­tes­te Vari­an­te ist ein klä­ren­des Gespräch zwi­schen allen Eigen­tü­mern. Es ist nach­voll­zieh­bar dass die eine Par­tei nicht auf ihren Pool ver­zich­ten wird wol­len und die ande­ren Par­tei­en in der Regel wenig Ver­ständ­nis dafür auf­brin­gen kön­nen, das Was­ser für den Pool zu bezahlen.

Eine prak­ti­ka­ble Lösung ist es hier­bei einen Sub­zäh­ler für die Außen­was­ser­an­schlüs­se ein­zu­bau­en, des­sen Ver­brauch jähr­lich bekannt gege­ben wird. Exakt die­ser Was­ser­ver­brauch (m³) wird mit den ört­li­chen Was­ser­kos­ten und etwa­igen Neben­kos­ten mul­ti­pli­ziert. Der jewei­li­ge Eigen­tü­mer wird sodann gebe­ten, die­sen Betrag auf das Wirt­schafts­kon­to ein­zu­zah­len und die gesam­ten Was­ser­kos­ten der Gemein­schaft wer­den somit um den erhöh­ten Ver­brauch der Außen­was­ser­lei­tun­gen ver­rin­gert. Die ver­blei­ben­den Kos­ten wer­den dann wie gehabt ent­we­der nach Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che oder WEG-Antei­len abge­rech­net, je nach­dem wie es im Woh­nungs­ei­gen­tums­ver­trag vor­ge­se­hen ist.

Für die­se Vari­an­te braucht es eine Por­ti­on gegen­sei­ti­ges Ver­ständ­nis und Kom­mu­ni­ka­ti­on, bezo­gen auf die gegen­ständ­li­che Pro­ble­ma­tik, han­delt es sich jedoch um einen effi­zi­en­ten Lösungsansatz.

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